Master in Community Development

Studien- und Prüfungsordnung

Die Studien-, Prüfungs- und Zulassungsordnungen basieren auf den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Der Master wird durch die Fachhochschule München erteilt

Studien- und Prüfungsordnung
für den weiterbildenden Masterstudiengang
Gemeinwesenentwicklung, Quartiersmanagement und Lokale Ökonomie
an der Fachhochschule München
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 3 und 86 a Abs. 1 und Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) sowie § 58 Abs. 2 Satz 1 der Qualifikationsverordnung erlässt die Fachhochschule München folgende Satzung
§ 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den postgradualen kooperativen Masterstudiengang „Gemeinwesenentwicklung, Quartiersmanagement und Lokale Ökonomie“ an der Fachhochschule München.
Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule München vom 29. Oktober 2003 (KWMBl II S. 822) in deren jeweiliger Fassung sowie des Kooperationsvertrages der Fachhochschule München mit den am Masterstudiengang beteiligten deutschen und schweizerischen Fachhochschulen.

§ 2 Studienziele

(1) Das gebührenpflichtige Masterstudium ermöglicht besonders befähigten Studenten, die bereits ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, eine interdisziplinäre Ausbildung an den Schnittstellen sozialer, ökonomischer und ökologischer Entwicklung lokaler und regionaler Räume (community development) mit dem Ziel integrierte Handlungsansätze der sozialen Kommunalpolitik, der Gemeinwesenentwicklung und der Lokalen Ökonomie unter Berücksichtigung sozialer, ökonomischer, ökologischer, kultureller und politischer Bestrebungen zu synergetischen Lösungen zu verknüpfen.

(2) Das Studium vermittelt relevantes Wissen zur Konzeption, Realisierung und Evaluation integrierter lokaler und regionaler Handlungsansätze insbesondere in ökonomisch benachteiligten städtischen und ländlichen Regionen (bottom-up-strategies).

(3) Den Masterstudiengang kennzeichnet die curriculare Verknüpfung von Analyse-, Erklärungs- und Handlungswissen insbesondere aus den Bereichen Soziologie, Raumplanung, Sozialpsychologie, Community-Education, Community-Organizing, Third-Sector-Management sowie Aktivierende Sozialforschung und Kooperativökonomie mit den relevanten Politikbereichen, insbesondere Arbeitsmarkt-, Wirtschafts-, Sozial- und Stadtentwicklungspolitik.

(4) Das Studium bereitet auf anspruchsvolle Tätigkeiten in den Bereichen innovativer Praxisentwicklung, Beratung, Forschung und Lehre vor. Es kann auch die Basis einer wissenschaftlichen Weiterqualifikation sein.

§ 3. Kooperationsverbund

(1) Der Masterstudiengang wird in gemeinsamer Verantwortung der beteiligten Hochschulen: der Fachhochschule München, der Evangelischen Fachhochschule Freiburg/Breisgau, der Alice Salomon Fachhochschule Berlin, der Fachhochschule für Sozialarbeit Basel und der Hochschule für Soziale Arbeit Zürich, durchgeführt.

(2) Die beteiligten Hochschulen bilden zum Zwecke der Durchführung und Weiterentwicklung des Masterstudienganges einen Kooperationsverbund in den jede Hochschule einen Vertreter entsendet.

(3) Die Zulassung zum Masterstudiengang erfolgt nur an der Fachhochschule München.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für das Studium

(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium sind:

1. der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums an einer deutschen Hochschule im Studiengang Sozialarbeit oder in einem Studiengang, der in einem engen Zusammenhang mit dem Ziel dieses Masterstudiums und seiner Forschungs- und Handlungsfelder steht (z.B. Soziologie, Kulturwissenschaft, Stadtentwicklung, Raumplanung, Sozialgeographie, Volkswirtschaftslehre oder Erziehungswissenschaften) oder der Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses an einer ausländischen Hochschule.

2. einer einschlägigen, mindestens zweijährige, praktischen Berufstätigkeit nach dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss

3. der Nachweis der fachlichen Eignung für das Masterstudium im Rahmen einer Eignungsfeststellung nach § 5 Abs. 1

(2) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 9) unter Beachtung des Art. 82 BayHSchG.

§ 5 Eignungsfeststellung und Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme im ersten Studiensemester ist ausschließlich zum Sommersemester eines Studienjahres möglich. Die Bewerbung ist schriftlich in der Zeit vom 15.11. bis 15.1. eines Jahres mit den erforderlichen Unterlagen bei der Fachhochschule München einzureichen.

(2) Die Eignungsfeststellung nach § 4 Abs. 1 Ziffer 3 erfolgt aufgrund eines Aufnahmegeprächs.
Gegenstand des Aufnahmegesprächs sind Grundlagenkenntnisse sozialräumlicher Zugänge und integrierter Handlungsansätze; hierbei muss der Bewerber die Fähigkeit zu interdisziplinärer wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Das Aufnahmegespräch wird von zwei Professoren des Fachbereichs Soziale Arbeit der Fachhochschule München durchgeführt und bewertet; von diesen Professoren muss mindestens einer Lehraufgaben im Masterstudiengang Gemeinwesenentwicklung, Quartiermanagement und Lokale Ökonomie wahrnehmen.

(3) Die fachliche Eignung gilt als nachgeweisen, wenn das Aufnahmegespräch erfolgreich bestanden wurde.

(4) Die Bestellung der das Aufnahmegespräch durchführenden Professoren erfolgt durch die Prüfungskommission (§ 9).

(5) Das Eignungsfeststellungsverfahren findet alle drei Jahre (jeweils zum Sommersemester) statt.

(6) Im Falle der Ablehnung ist die Bewerbung zu einem weiteren Termin möglich; eine dritte Bewerbung ist ausgeschlossen.

(7) Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei nicht ausreichender
Studienbewerberzahl durchgeführt wird, besteht nicht.

§ 6 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit

Der Masterstudiengang wird als berufsbegleitendes Teilzeitstudium angeboten und umfasst die Anfertigung einer Masterarbeit. Die Regelstudienzeit beträgt fünf theoretische Studiensemester.

§ 7 Fächer und Leistungsnachweise

(1) Alle Fächer des Master-Studiengangs sind Pflichtfächer. Sie sind für alle Studenten des Masterstudienganges verbindlich.

(2) Die Fächer des Studiums, ihre Stundenzahlen, die Art der Lehrveranstaltungen, die
Art und Dauer der Prüfungen sowie die studienbegleitenden Leistungsnachweise sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. Einzelheiten regelt der Studienplan.

§ 8 Studienplan

(1) Der Kooperationsverbund erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung ist, und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Er wird vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Sozialwesen der Fachhochschule München beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen.

(2) Das Studium umfasst fünf Studien-Module.

(3) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über:

1. die Art der Lehrveranstaltungen und die Vergabe der ECTS-Kreditpunkte in den einzelnen Modulen, Richtziele und Studieninhalte der einzelnen Module sowie deren Form und Organisation

2. nähere Bestimmungen zu den studienbegleitenden Leistungs- und Teilnahmenachweisen

3. Regelungen zur Ausgestaltung des Teilzeitstudiums

4. die Form und Organisation der Masterarbeit.

§ 9 Prüfungskommission

(1) Im Fachbereich Sozialwesen wird eine Prüfungskommission für den Masterstudiengang Gemeinwesenentwicklung, Quartiermanagement und Lokale Ökonomie gebildet, die aus drei Professoren besteht und durch den Fachbereichsrat bestellt wird.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission wählen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte.

(3) In die Prüfungskommission können auch Dozenten berufen werden, die im Masterstudiengang Lehraufgaben wahrnehmen.

§ 10 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, eine Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet Gemeinwesenentwicklung, Quartiersmanagement und Lokale Ökonomie wissenschaftlich zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Masterarbeit wird frühestens am Ende des vierten Studiensemesters und spätestens zu Beginn des fünften Studiensemesters ausgegeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt fünf Monate. Auf Antrag des Kandidaten kann die Prüfungskommission in Ausnahmefällen die Bearbeitungszeit im Einverständnis mit dem Aufgabensteller um maximal drei Monate verlängern. Bei Nichteinhaltung der Bearbeitungszeit wird die Masterarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet.

(4) Wird die Masterarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, so kann sie mit einem neuen Thema einmalig wiederholt werden. Die Vergabe des neuen Themas muss spätestens einen Monat nach Mitteilung des Ergebnisses der nicht bestandenen Masterarbeit erfolgen. Hinsichtlich der Bearbeitungszeit gilt die Regelung des Absatzes 3.

(5) Das Thema der Masterarbeit darf erst dann ausgegeben werden, wenn alle anderen Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise bestanden sind.

§ 11 Bewertung von Prüfungsleistungen und Prüfungsgesamtnote

(1) Für alle Fächer und die Masterarbeit werden Kommanoten verwendet. Es gilt: 1,0 + 1,3 = sehr gut; 1,7 + 2,0 + 2,3 = gut; 2,7 + 3,0 + 3,3 = befriedigend; 3,7 + 4,0 = ausreichend; 5,0 = nicht ausreichend. Im Masterprüfungszeugnis wird die Kommanote dem verbalen Notenwert mittels eines Klammerzusatzes beigefügt.

(2) Für die Berechnung der Prüfungsgesamtnote werden alle Endnoten mit Ausnahme der Masterarbeit einfach gewichtet, die Masterarbeit wird zweifach gewichtet.

§ 12 Zeugnis

Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule München ausgestellt; das Zeugnis wird ergänzt um die Nennung der an der Ausbildung mitwirkenden Hochschulen sowie der dort erbrachten Leistungen.

§ 13 Akademischer Grad

(1) Den Absolventen des Masterstudiums wird der akademische Grad eines „Master of Community Development“ Kurzform „M.C.D.“ verliehen.

(2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zu Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule München ausgestellt.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2004 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Wintersemester 2003/04 ihr Studium im Masterstudiengang Gemeinwesenentwicklung, Quartiersmanagement und Lokale Ökonomie aufnehmen.



Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung
für den weiterbildenden Masterstudiengang
Gemeinwesenentwicklung, Quartiersmanagement und Lokale Ökonomie
an der Fachhochschule München

vom ............

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule München folgende Satzung:
§ 1 Die Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Gemeinwesenentwicklung, Quartiersmanagement und Lokale Ökonomie an der Fachhochschule München vom 22. Oktober 2004 wird wie folgt geändert:
  1. In § 7 Abs. 2 werden die Worte “ihre Stundenzahlen“ durch die Worte “die Anzahl ihrer Lehrveranstaltungsstunden“ ersetzt und nach dem Wort “Lehrveranstaltungen“ das Komma sowie die Worte “die Art und Dauer der Prüfungen“ gestrichen.
  2. Die Überschrift zu § 11 wird wie folgt neu gefasst: “Bewertung von Leistungsnachweisen und Prüfungsgesamtnote“.
  3. In der Anlage werden in der Spalte 6 nach der Überschrift “Prüfungen“ die Fußnote 1 sowie in der Folgezeile die Worte “Dauer der einzelnen Prüfungen“ und die Fußnote 4 gestrichen.
  4. In der Anlage wird die Spalte 6 gestrichen. Die bisherige Spalte 7 wird zu Spalte 6.
  5. In der Anlage wird in Spalte 6 nach dem Fußnotenvermerk “3“ der Fußnotenvermerk “4“ angefügt.
  6. In der Anlage wird in den Zeilen Stm. 1 bis Stm. 4 in Spalte 6 jeweils die Festlegung „4Sta jeweils mit 15minütigem Kol“ eingefügt.
  7. In der Anlage wird in der Zwischenzeile nach der Zeile Stm. 5 in Spalte 3 das Wort “Gesamtsumme“ gestrichen und in der Schlusszeile in Spalte 3 die Zahl “800“ eingefügt.
  8. In der Anlage werden in Fußnote 3 die Worte “in jeder Teilprüfung und“ gestrichen.
  9. In der Anlage wird die Fußnote 4 wie folgt neu gefasst:
    “In den Studienmodulen 1 bis 4 wird in jedem der ersten vier Semester jeweils eine Studienarbeit mit Kolloquium durchgeführt. Zur Bildung der Fachendnoten werden jeweils alle vier Studienarbeiten mit Kolloquien eines Studienmoduls gleich gewichtet.“
  10. In der Anlage wird in der Tabelle „Abkürzungen“ vor der Zeile „LV: Lehrveranstaltung“ die Zeilen „Kol: Kolloquium“ eingefügt.
§ 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

(2) Studenten, die in den Studienmodulen 1 bis 4 bereits eine schriftliche Teilprüfung abgelegt haben, müssen in den folgenden drei Semestern in jedem dieser Studienmodule noch jeweils eine Studienarbeit mit Kolloquium durchführen. Die Fachendnote der Studienmodule 1 bis 4 wird in diesen Fällen aus der Noten der bereits absolvierten Teilprüfung und den Noten der jeweils noch anzufertigenden drei Studienarbeiten mit den Kolloquien gebildet, die in jedem Studienmodul gleich gewichtet werden.
München, 03.01.05
Gri/Wi



Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung
für den weiterbildenden Masterstudiengang
Gemeinwesentwicklung, Quartiermanagement und Lokale Ökonomie
an der Fachhochschule München
vom ......
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule München folgende Satzung:
§ 1 Die Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Gemeinwesenentwicklung, Quartiersmanagement und Lokale Ökonomie an der Fachhochschule München vom 22. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.04. 2005, wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Satz 2 wird nach dem Wort „deutschen“ ein Komma und das Wort „österreichischen“ eingefügt
  2. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Basel“ ein Komma und die Worte „der Fachhochschule für Sozialarbeit am Campus Wien“ eingefügt.
  3. In § 4 Abs.1 Nr. 2 werden vor dem Wort „einer“ die Worte „der Nachweis“ eingefügt.
  4. Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die Aufnahme des Studiums im ersten Studiensemester ist sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester möglich. Die Bewerbung zum Wintersemester ist schriftlich vom 02. Mai bis zum 15. Juni und zum Sommersemester vom 15. November bis 15. Januar eines Jahres mit den erforderlichen Unterlagen im Bereich Beratung und Immatrikulation der Fachhochschule München einzureichen.“
  5. § 5 Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu Absätzen 5 und 6.
  6. § 6 erhält folgende Fassung: „Der Masterstudiengang wird als berufsbegleitendes Teilzeitstudium angeboten. Die Regelstudienzeit beträgt sechs theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. Dies entspricht einem Vollzeitstudium von drei theoretischen Studiensemestern.“
  7. n § 10 Abs. 2 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.
§ 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.


Die Studien- und Prüfungsordnung wird derzeit überarbeitet und fortgeschrieben.




 

Anschrift

Studiengangsleitung:

Prof. Dr. phil. habil. Susanne Elsen
Hochschule München
Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften
Am Stadtpark 20 (Altbau)
81243 München
Tel. 0 89 / 12 65-23 01
Fax 0 89 / 12 65-23 30

Studienkoordination:
Marga Mitterhuber
Raiffeisenweg 12
86923 Finning
fon & fax 08806 / 95094
E-Mail:
macd@hm.edu

Homepage:
http://www.macd.hm.edu

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